ALLUCAN AG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Für alle Aufträge gelten ausschliesslich nachstehende allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Einkaufsbedingungen der Besteller, sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass diese schriftlich durch Allucan AG bestätigt werden. Bis zur definitiven Auftragserteilung haben Preisangebote nur unter Vorbehalt Gültigkeit. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn diese von Allucan AG schriftlich bestätigt worden sind. Ebenso haben mündliche oder telefonische Abmachungen, sowie Änderungen angenommener Aufträge nur dann Gültigkeit, wenn sie von Allucan AG schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt von Werbeprospekten und Katalogen sowie Angaben in technischen Unterlagen und Zusicherungen von Eigenschaften sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Die Lieferbarkeit der Waren durch den Hersteller bleibt vorbehalten. Montage- und Betriebsanleitungen sind lediglich dann im Lieferumfang enthalten, wenn solche vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Preise

Preise gelten ab Werk Allucan AG, exklusiv Verpackung. Preisbasis bilden die heutigen Rohmaterial- und Lohnkosten. Erfahren diese Kosten eine Änderung bis zum vereinbarten Liefertermin, wird der am Tag der Lieferung gültige Preis berechnet. Die Preise gelten, sofern nicht anders angegeben, für 1 Stück. Als Mindestbezugswert je Bestellung gilt CHF 150.00 (exkl. MWST), für Exportaufträge erhöht sich dieser Betrag auf CHF 300.00 (exkl. MWST).

 

  1. Verpackung und Versand

Die Kosten für Versand und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. Versand erfolgt ohne spezielle Vereinbarung ab Werk Allucan AG und damit auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versandvorschriften werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Insbesondere übernimmt Allucan AG keine Haftung für Transportschäden. Transportschäden müssen Allucan AG vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware unter Beilage eines Rapportes des Transportunternehmens schriftlich angezeigt werden. Reparaturen oder Abänderungen an den gelieferten Waren dürfen ohne das schriftliche Einverständnis von Allucan AG nicht zu Lasten der Allucan AG ausgeführt werden.

 

  1. Lieferfristen

Die Lieferfristen werden in Offerten und Auftragsbestätigungen nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns angegeben und verstehen sich als ab Werk (EXW). Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Besteller nicht, den Auftrag rückgängig zu machen oder Ansprüche wegen Verzuges, Nicht- oder verspäteter Lieferung geltend zu machen.

Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Betriebsstörung, Streiks und Sperren, Rohstoffmangel oder Mangel an elektrischer Energie usw. berechtigen Allucan AG, Lieferverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfang der Zwangslage ganz oder teilweise aufzuheben.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von Allucan AG gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Lieferung zustehenden Ansprüche im Eigentum der Allucan AG. Nimmt der Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht ab, so ist Allucan AG nach eigener Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung der Ware, auch wenn sie noch nicht angenommen ist, zu verlangen. Im letzteren Fall lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die gleichen Rechte stehen Allucan AG zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der vorgesehenen Art und Zeit abgerufen wird.

 

  1. Haftung für Mängel

Mehr- oder Mindermengen gegenüber der Auftragsmenge behalt sich Allucan AG vor. Beanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Produktionsausfall, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen. Jegliche Haftung von Allucan AG wegen Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistung, Lieferverzug, Gewährleistung oder irgendwelchem anderen Rechtsgrund wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es bestehen in keinem Fall Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, Ansprüche Dritter, entgangener Gewinn sowie andere Folgeschäden und indirekte Schäden. Eine Haftung von Allucan AG für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte diesbezüglich der übrigen Teillieferungen gestellt werden. Die Gewährleistungspflicht untersteht ausschliesslich materiellem Schweizer Recht („Schweizer Obligationenrecht“).

 

  1. Urheberrecht

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet der Besteller gegenüber Allucan AG für daraus entstandenen Schaden und entgehenden Gewinn. Eigene Zeichnungen, Stücklisten usw. bleiben Eigentum der Allucan AG und dürfen nicht an Dritte abgegeben werden.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto ab Faktura-Datum. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Der Besteller befindet sich ohne Mahnung im Verzug. Allucan AG ist berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % für jeden angefangenen Monat der Zahlungsüberschreitung zu verlangen. Bei veränderter Wirtschaftslage des Bestellers, bei Zahlungsverzug oder wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht oder nicht mehr besteht, ist Allucan AG berechtigt, die noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. In diesem Fall ist Allucan AG zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Bei Zahlungsverzug sind unsere aussergerichtlichen Inkassospesen vom Schuldner zu tragen, zusätzlich sind wir berechtigt, Zahlungen auch bei gegenteiliger Mitteilung nach seinem freien Ermessen auf Fakturen, Zinsen und Verzugszinsen in ihrer zeitlichen Reihenfolge anzurechnen. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus einem Auftragsabschluss gegen den Besteller zustehenden Forderung im Eigentum der Allucan AG. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, die Ware weiterzuveräussern. Aussergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind der Allucan AG unverzüglich anzuzeigen. Die durch die Veräusserung der Waren erlangten Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer tritt der Besteller hiermit jetzt schon an uns zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung ab. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Dritten aus gelieferter Eigentumsvorbehaltsware gilt als ausdrücklich an Allucan AG übertragen.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Allucan AG behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen bei Bedarf jederzeit anzupassen oder zu ändern. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Kunden abgeschlossenen Liefervertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen gilt Bremgarten/AG, Schweiz, als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir behalten uns in jedem Fall vor, den Käufer an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

 

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